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Hinweisgeberschutzgesetz: Was Unternehmen jetzt wissen – und umsetzen – müssen
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen, interne Meldestellen einzurichten, um Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen und Compliance-Verstöße effektiv aufzudecken.

Betroffene Unternehmen und Fristen
- Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten
Diese mussten bereits bis zum 2. Juli 2023 eine interne Meldestelle einrichten. Bei Nichteinrichtung kann seit dem 1. Dezember 2023 ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro verhängt werden. - Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten
Für diese gilt eine verlängerte Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Ab diesem Datum kann bei Verstößen ebenfalls ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro drohen. - Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten
Diese sind grundsätzlich von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen ausgenommen. Allerdings können bestimmte Branchen, wie etwa Finanzdienstleister, unabhängig von der Mitarbeiterzahl zur Einrichtung verpflichtet sein.
Anforderungen an interne Meldestellen
Unternehmen müssen sichere und vertrauliche Kanäle bereitstellen, die es ermöglichen, Hinweise mündlich oder in Textform abzugeben. Auf Wunsch des Hinweisgebers sollte zudem ein persönliches Treffen ermöglicht werden.
Empfehlungen für Unternehmen
- Schnelles Handeln
Unternehmen sollten unverzüglich die Einrichtung interner Meldestellen planen und umsetzen, um gesetzliche Fristen einzuhalten und Bußgelder zu vermeiden. - Externe Unterstützung
Bei Bedarf kann die Einrichtung und Betreuung der Meldestelle an externe Dienstleister ausgelagert werden, um Unabhängigkeit und Fachkompetenz sicherzustellen.
Fazit: Durch proaktives Handeln und die Implementierung effektiver Hinweisgebersysteme können Unternehmen nicht nur gesetzlichen Anforderungen gerecht werden, sondern auch eine Kultur der Transparenz und Integrität fördern.
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