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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der EHNES GmbH

Stand 2017

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der EHNES GmbH

§1 Allgemeines, Geltungsbereich und Vertragsart
(1)
Die EHNES GmbH ist für den Auftraggeber auf den Gebieten
Digitale Kommunikation, Web-Technologie, Online Marketing, und
Schulungen als Full-Service Agentur tätig.

(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche
Rechtsgeschäfte zwischen der EHNES GmbH (nachfolgend
„Agentur“ genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend
„Kunden“ genannt).

(3) Gültig ist die jeweils aktuelle Fassung zum Zeitpunkt der
Beauftragung.

(4) Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende
Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden
nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Agentur letzteren im Einzelfall
nicht ausdrücklich widerspricht und den Vertrag durchführt.

§2 Angebotswesen und Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag mit dem Kunden kommt wirksam zustande, wenn der
Kunde eine Kostenschätzung, ein Angebot oder einen Vertrag
schriftlich bestätigt.

(2) Ein Vertrag kommt spätestens dann zustande, wenn der Kunde
von der Agentur bereitgestellte Leistungen in Anspruch nimmt.

(3) Ein Angebot spiegelt lediglich den zu dem Zeitpunkt der Abgabe
vorhandenen, belegbaren Kenntnisstand wieder. Kommen nach der
Angebotsabgabe oder einem wirksam zustande gekommenen
Vertrag weitere Informationen zu dem Projekt hinzu, welche den
Aufwand beeinflussen – So obliegt es der Agentur das Angebot oder
den Vertrag als ungültig zu erklären oder den zusätzlichen Aufwand
gesondert in Rechnung zu stellen.

§3 Leistungspflichten und Leistungszeiten
(1) Von der Agentur genannte Termine sind Plantermine, die
insbesondere unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen
Mitwirkung des Kunden, seiner Mitarbeiter und/oder seiner
Erfüllungsgehilfen stehen.

(2) Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren
Ereignissen, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von der
Agentur nicht zu vertreten sind (z. B. Streik, Energieausfall, Unruhen
oder behördliche Maßnahmen, allgemeine Störungen der
Telekommunikation usw.), ist die Agentur für die Dauer der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit von ihrer
Leistungspflicht befreit.

(3) Gerät die Agentur mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so
haftet die Agentur nach Maßgabe der in §9 getroffenen
Regelungen. Der Auftraggeber ist nur dann zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, wenn die Agentur ein vom Auftraggeber
gesetzte, angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier
Wochen betragen muss.

§4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Alle von der Agentur genannten Preise und Entgelte verstehen
sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Die Agentur berechnet ihre Leistungen nach den zum Zeitpunkt
der Leistungserbringung jeweils aktuell gültigen Stundensätzen.
Findet zum Jahreswechsel eine Preisanpassung statt, deren
Anpassung unter 3% liegt, können die Stundensätze der jeweils
aktuell gültigen Verträge zum Zeitpunkt der Umstellung daran
angepasst werden.

(3) Die Rechnungen sind spätestens 10 Tage nach deren Versand
durch die Agentur ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt
ohne weitere Erklärungen der Agentur in Verzug, soweit er nicht bis
zum ausgewiesenen Datum bezahlt hat oder keine anderslautenden
Regelungen im Einzelfall schriftlich getroffen wurden.

(4) Bei verspätetem Zahlungseingang durch den Kunden haftet die
Agentur nicht für eine evtl. Nichteinhaltung von Terminen, bspw.
eines Schalttermins und deren Folgen. Bei Überschreitung der
Zahlungsfristen der Teil- und Abschlussrechnungen verschiebt sich
proportional der planungsmäßige Liefertermin. Entsteht der
Agentur infolge eines verspäteten Zahlungseingangs
Mehraufwand, so ist sie berechtigt, diesen dem Kunden
nachzuweisen und zu berechnen.

(5) Mit Zahlung der Teil- und Abschlussrechnungen gelten die
erbrachten Leistungen der Agentur als abgenommen.

(6) Die Agentur erfasst Tätigkeiten zu ihren erbrachten Leistungen
im Zeiterfassungssystem. Sollte die im Vertrag angegebene
Zeiteinschätzung um bis zu maximal 15% abweichen, können bis zu
einer Höhe von maximal 15% die Mehrleistungen fakturiert werden.

(7) Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren
Kostenaufwand direkt an den Kunden weiter berechnet werden,
erhebt die Agentur für Auslagen, das kaufmännische Risiko sowie
die buchhalterische Abwicklung eine Handling Fee in Höhe von 25%.

§5 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der
vereinbarten Vergütung die Nutzungsrechte an den von der
Agentur im Rahmen der Auftragsausführung gefertigten Arbeiten
und am Gesamtwerk.

(2) Nach Ende der Zusammenarbeit werden, die dem Kunden
übertragenen Rechte ohne weitere Rechtshandlung an die Agentur übertragen.

§6 Urheberrecht & Kennzeichnung
(1) Die Agentur darf, die von ihrem gefertigten Arbeiten signieren
und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung öffentlich auf ihrer
Website sowie auf anderen Medien publizieren.

(2) Die Agentur hat bei öffentlich zugänglichen Plattformen das
Recht, sich ohne gesonderte Abstimmung namentlich im Impressum
des Kunden zu platzieren.

§7 Änderungen an der vertraglichen Leistung
(1) Für den Fall, dass der Kunde, den mit der Agentur vertraglich
vereinbarten Leistungsumfang nachträglich ändern möchte,
werden seine konkreten Änderungswünsche schriftlich an die Agentur mitgeteilt. Folgendes Änderungsverfahren wird dann in Gang gesetzt:

  • Die Agentur prüft innerhalb von 5 Arbeitstagen, welche
    Auswirkungen in zeitlicher und finanzieller Hinsicht die
    gewünschten Änderungen haben und ob diese in der
    gewünschten Form praktisch umsetzbar sind. Anschließend
    informiert sie den Kunden über die Ergebnisse dieser Prüfung.
  • Der Kunde teilt daraufhin der Agentur innerhalb von 5
    weiteren Arbeitstagen schriftlich mit, ob er seine
    Änderungswünsche zu den von der Agentur mitgeteilten
    Konditionen ausführen lassen möchte oder nicht.
  • Kommt der Kunde dieser Mitteilungspflicht nicht nach, so wird die Agentur die Ausführung des ursprünglichen Vertrags ab dem folgenden Arbeitstag fortsetzen.

(3) Während der Dauer des Änderungsverfahrens sind geplante
oder verbindlich vereinbarte Fristen für die Erstellung der
Leistungen der Agentur gehemmt.

(4) Der Kunde hat die durch das Änderungsverfahren entstehenden
Aufwände zu tragen. Hierzu zählt insbesondere die Prüfung des
Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und
etwaige Stillstands Zeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass
zwischen den Vertragspartnern eine Vereinbarung über Tagessätze
getroffen wurde, nach diesen, ansonsten nach der aktuell gültigen
Preisliste der Agentur berechnet.

(5) Die Agentur kann unter Angaben von Gründen einseitig und mit
sofortiger Wirkung von einem Vertrag zurücktreten. Abgerechnet
werden zum Zeitpunkt des Rücktritts vollständig erbrachte
Liefergegenstände.

(6) Erteilte Aufträge können vom Kunden in Teilen oder gesamt nur
mit schriftlicher Zustimmung der Agentur storniert werden.

§8 Abnahmen, Haftung, Gewährleistung
(1) Projekte und Teilprojekte werden vom Kunden in schriftlicher Form freigegeben. Als Freigabe zählt auch, wenn innerhalb von zwei Wochen nach der Live-Stellung bzw. öffentlicher Verwendung des Liefergegenstands keine Einwände erhoben werden und wenn innerhalb des oben genannten Zeitraums keine schriftliche Abnahmefristverlängerung vereinbart worden ist.

(2) Der Kunde wird die Leistungen der Agentur innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellungsanzeige untersuchen. Mängel, die hierbei feststellbar sind (offensichtliche Mängel), müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer weiteren Woche schriftlich der Agentur gemeldet werden. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen nach Entdeckung unverzüglich i.S. d. § 377 HGB der Agentur gemeldet werden. Die Mängelrüge umfasst eine möglichst detaillierte Mängelbeschreibung. Verspätet geltend gemachte Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Die maximale Gewährleistungszeit vom Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige bzw. Überlassung beträgt sechs Monate.

(3) Jegliche Form der Haftung oder Gewährleistung erlischt unmittelbar, wenn zu einem Server z.B. via FTP, SSH, PHPMyAdmin oder sonstige Admin-Zugänge existieren, die für NichtagenturMitarbeiter verfügbar sind.

(4) Die Agentur haftet nicht für die Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen ihrer Leistungserbringung gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe und auch nicht wegen der in den von ihr erbrachten Leistungen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.

(5) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der von der Agentur erstellten Leistungen, insbesondere von Werbemaßnahmen und Werbeinhalten, trägt der Kunde. Die Agentur übernimmt ausdrücklich keine Gewähr dafür, dass durch die von ihr erbrachten Leistungen Rechte Dritter verletzt werden können. Eine Prüfung der urheber-, wettbewerbs-, marken-, patent-, werbe- oder sonstigen rechtlichen Aspekte der von der Agentur erstellten Leistungen lässt diese durch eine fachkundige Person durchführen, wenn sie von dem Kunden hierzu gesondert beauftragt wurde.

(6) Stellen sich im Projektverlauf oder nach Projektfertigstellung heraus, dass eingesetzte Open Source Programme oder Teilprogramme über Mängel verfügen, die dazu führen, dass sich zuvor geschätzte Aufwände erhöhen, kann die Behebung der Mängel nach Abstimmung mit dem Auftraggeber gesondert vergütet werden.

(7) Stellen sich im Projektverlauf oder nach der Projektfertigstellung heraus, dass eingesetzte Software von Drittanbietern (z.B. Microsoft) oder Bibliotheken Fehler haben, die dazu führen, dass sich zuvor geschätzte Aufwände erhöhen, kann die Behebung der Mängel nach Abstimmung mit dem Auftraggeber gesondert vergütet werden.

(8) Bei Übernahme bestehender Systeme: Entstehen bei der Übernahme und Überarbeitung bestehender CMS-/ Shop-Systeme, die von Dritten betreut wurden (z.B. TYPO3, CONTAO, WordPressoder Magento-Installation des Kunden) außerordentliche Mehraufwände durch Update-Arbeiten, können die damit verbundenen Leistungen nach Aufwand und gesondert fakturiert werden.

§9 Schadensersatz
(1)
Die Agentur haftet für Schäden, die von ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verursacht wurden. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die Agentur maximal in Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden wird dabei die einfache Höhe des jeweiligen Teilgewerks angesehen. Darüberhinausgehende Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere haftet die Agentur nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare sowie unmittelbare Folgeschäden.

(2) Die Wirksamkeit der Haftung setzt voraus, dass der Schaden von den Versicherungsbedingungen der jeweils gültigen ITHaftpflichtversicherung der Agentur abgedeckt ist und deren Rahmenbedingungen vom Versicherungsgeber angepasst werden können. Zu den versicherten Leistungen zählen u.a. (Stand 01.01.2017): „Versichert ist – sofern in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen wurden – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden inklusive immaterieller Schäden soweit diese durch vom Versicherungsnehmer entwickelte, hergestellte oder gelieferte Hard- und Software, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden, insbesondere auch Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Speicherung, Löschung, Übermittlung, Bereitstellung und Verarbeitung elektronischer Daten und Programme sowie aus fehlerhafter Beratung/Sachverständigentätigkeit/Schulung. Hierzu gehören auch Ansprüche aus der Verbreitung von Schadsoftware, Behinderung oder Blockierung des Zugangs Dritter zum Internet oder anderen Telekommunikationsmedien, Veränderung von Webseiten Dritter etc. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere auch von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Schäden infolge des
Verlusts, der Veränderung oder der Blockade elektronischer Daten werden im Sinne dieses Versicherungsvertrages als  Vermögensschäden angesehen.“

(3) Die Versicherungssummen betragen 5.000.000€ pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall, begrenzt auf  10.000.000€ pro Versicherungsjahr und 5.000.000€ für  Vermögensschäden je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.

(4) Die genauen Versicherungsdetails können bei Bedarf angefordert werden unter kontakt@ehnes-digital.de.

§10 Vertraulichkeit, Geheimhaltung, Dritte
(1)
Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die sie aufgrund einer Vertragsanbahnung oder einer Vertragsabwicklung vom Kunden erhält, zeitlich beschränkt auf drei Jahre streng vertraulich zu behandeln.

(2) Unter Wahrung der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit ist die Agentur berechtigt, die nach dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.

(3) Wünscht der Kunde binnen 6 Monaten nach Beendigung des Auftrags die zur Verfügung gestellten Materialien nicht ausdrücklich zurück, so ist die Agentur berechtigt, diese zu entsorgen.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie bspw. die GEMA, Bildkunst und andere abzuführen.

§11 Sonstiges
(1) Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Agentur und dem Kunden sich ergebenden Streitigkeiten ist Neu-Ulm.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen ansonsten nicht berührt. Die Agentur und der Kunde verpflichten sich in diesem Fall zu ergänzenden Vertragsverhandlungen, um die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht. Das Gleiche gilt, soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine nicht vorhersehbare Lücke aufweisen.

EHNES GmbH
Agentur für digitale Kommunikation
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